1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
9. Ziviler Ungehorsam
9.1. Literatur
Klein, Hans H.
Ziviler Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat?
in: Bernd Rüthers/Klaus Stern (Hrsg.), Freiheit und Verantwortung im Verfassungsstaat, Festgabe
zum 10jährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, München 1984, S. 177
Der Aufsatz wendet sich in Übereinstimmung mit der Habermasschen Diskurstheorie gegen den
zivilen Ungehorsam.
Ziviler Ungehorsam wird definiert als punktueller Rechtsungehorsam gegen einzelne Fälle
schwerwiegenden staatlichen Unrechts, um die grundsätzliche Gesetzes- und Verfassungstreue zu
demonstrieren. Er ist weder politische Fundamentalopposition noch Ausübung des
Widerstandsrechts.
Ziviler Ungehorsam verstößt gegen die Gebote von Rechtsfrieden und Rechtsgehorsam,
Demokratie und Rechtsstaat. Der Bruch der Legalität kann die Legitimität des Handelns nicht für
sich in Anspruch nehmen. (Zusammenfassung 196)
Auch eine Begründung des zivilen Ungehorsams aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit
scheidet aus. Zwar richtet sich dieses Grundrecht auch auf Gewissensverwirklichung, die
Schranken sind jedoch bei öffentlichen Meinungsäußerungen den Art. 5 und 8 GG zu entnehmen.
Außerdem gewährt Art. 4 GG im Unterschied zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit keinen Schutz
der kollektiven Gewissensfreiheit. Als politische Waffe läßt sich die Gewissensfreiheit nicht
gebrauchen. (195f) [hm]